Heimat- und Geschichtsverein Dorste e.V.

Auf der Suche nach unserer geschichtlichen und kulturellen Vergangenheit!

Satzung HGV
Hier können Sie die in der JHV am 25.10.2019 geänderte Satzung des Heimat- und Geschichtsvereins herunterladen, die durch Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten ist. Änderungen sind mit rot gekennzeichnet.
Satzung Heimat-und Geschichtsverein 20191025.pdf (92.86KB)
Satzung HGV
Hier können Sie die in der JHV am 25.10.2019 geänderte Satzung des Heimat- und Geschichtsvereins herunterladen, die durch Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten ist. Änderungen sind mit rot gekennzeichnet.
Satzung Heimat-und Geschichtsverein 20191025.pdf (92.86KB)

Satzung

 

§ 1

Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1)       Der am 4. März 2016 gegründete Verein führt den Namen

Heimat- und Geschichtsverein Dorste e.V.

2)       Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter der Nr. VR 201821 eingetragen.

3)      Der Verein hat seinen Sitz in Dorste.

4)      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

1)       Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie der Dorster plattdeutschen Sprache.

2)      Der Verein beachtet den Schutz der Umwelt und ist bestrebt das Dorster Brauchtum zu erhalten.

3)      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Archivsuche und Sichtung alter Urkunden und Unterlagen, dem Sammeln und Ausstellen von Handwerksutensilien und bäuerlichen Gerätschaften sowie der Durchführung von regelmäßigen Plattdeutschstunden und Veranstaltungen zur Förderung der Dorfgemeinschaft.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2)       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5)      Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4

1)      Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

2)      Alle ehrenamtlich Tätigen können Aufwendungsersatz erhalten.

3)      Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form einer pauschalen, steuerfreien Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG für Arbeits- und Zeitaufwand geleistet werden.

4)      Über die Zahlung pauschaler Aufwandsentschädigungen entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften und der finanziellen Möglichkeiten des Vereins.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

1)       Der Verein kennt folgende Mitglieder

a)            Ordentliche Mitglieder

b)             Ehrenmitglieder.

2)      Der Eintritt erfolgt schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vereinsvorstandes.

3)      Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4)      Das Mitglied wirkt an den Zielen des Vereins mit. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1)       Die Mitgliedschaft endet

a)      mit dem Tod des Mitglieds

b)      durch freiwilligen Austritt

c)      durch Ausschluss aus dem Verein

d)      durch Auflösung des Vereins

2)      Der freiwillige Austritt erfolgt gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Austrittserklärung muss schriftlich zum Jahresende eingegangen sein.

3)      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4)      Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern.

5)      Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet eines Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

1)       Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

2)      Für Beiträge und sonstige Verpflichtungen minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.

§ 8

Rechte und Pflichten

1)       Jedes Mitglied ist verpflichtet die Regelung dieser Satzung und weitere Ordnungen des Vereins zu beachten und einzuhalten.

2)      Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

 

§ 9

Der Vorstand

1)       Der Gesamtvorstand besteht aus

a)      der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden

b)      der 2. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden

c)      der Kassenwartin oder dem Kassenwart

d)      der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer

e)      der Organisationswartin oder dem Organisationswart.

 

2)      Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus

a)      der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden

b)      der 2. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden

c)      der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer

3)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB gemeinsam vertreten.

4)      Der Vorstand kann um weitere Mitglieder ergänzt werden.

5)      Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen werden muss.

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

1)      Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.

2)      Er ist besonders verantwortlich für

a)      die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

b)      die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c)      die Verwaltung des Vereinsvermögens

d)      die Erstellung des Jahresberichts

e)      die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 11

Amtsdauer des Vorstandes

1)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

2)      Ein Vorstandsmitglied kann in Abwesenheit gewählt werden, wenn zur Abstimmung seine entsprechende schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. Wählbar sind ordentliche Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

3)      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus oder ergibt sich aus anderen Gründen die Notwendigkeit zur Erweiterung des Vorstandes, so wählt der Vorstand ein Mitglied für die restliche Zeit bis zur Mitgliederversammlung.

 

 

§ 12

Mitgliederversammlung

1)       In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende ordentliche Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.

2)      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.

b)      Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.

c)      Entlastung und Wahl des Vorstandes.

d)      Wahl der Kassenprüfer.

e)      Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrages.

f)       Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 13

Einberufung der Mitgliederversammlung

1)       Mindestens einmal im Jahr hat die Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Aushang in den Aushangkästen des Dorfes unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

2)      Anträge zur Tagesordnung können nachträglich von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

§ 14

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1)       Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

2)      Das Protokoll wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer geführt. Ist dieses Vorstandsmitglied nicht anwesend bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

3)      Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

4)      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

5)      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme der/des Versammlungsleiterin(s). Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

6)      Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7)      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

Bei Änderung der Satzung ist die jeweils zu ändernde Bestimmung anzugeben.

Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung auszulegen.

 

 

§ 15

Kassenprüfung

1)       Die von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählenden Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal jährlich gemeinsam die Kassengeschäfte des Vereins.

2)      Sie dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein.

3)      Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

4)      Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nur einmal zulässig.

§ 16

Außerordentliche Mitgliederversammlung

1)       Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2)      Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 17

Auflösung des Vereins

1)       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2)      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten noch verbleibende Vermögen an die Stadt Osterode zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke im Ortsteil Dorste.

§ 18

Inkrafttreten

1)       Diese Satzung ist in der vorliegenden Form durch die Gründungsversammlung am 4. März 2016 beschlossen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. Oktober 2019 durch die Einfügung des § 4 ergänzt worden.

2)      Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Dorste, den 25. Oktober 2019